BFH - Beschluss vom 11.10.2023
I R 53/20
Normen:
EStG § 2a Abs. 2 S. 1; EStG § 31; EStG § 32a Abs. 1; EStG § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DStR 2024, 414
StX 2024, 118
DStRE 2024, 309
EStB 2024, 90
StuB 2024, 235
BFH/NV 2024, 379
IStR 2024, 314
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1279/18

Belastungswirkung von dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegenden ausländischen Einkünften; Entlastungswirkung der Berücksichtigung von Abzugsbeträgen des Familienleistungsausgleichs im Jahr 2015; Unzulässige Übermaßbesteuerung ausländischer Einkünfte

BFH, Beschluss vom 11.10.2023 - Aktenzeichen I R 53/20

DRsp Nr. 2024/1969

Belastungswirkung von dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegenden ausländischen Einkünften; Entlastungswirkung der Berücksichtigung von Abzugsbeträgen des Familienleistungsausgleichs im Jahr 2015; Unzulässige Übermaßbesteuerung ausländischer Einkünfte

1. NV: Bei unter Progressionsvorbehalt abkommensrechtlich steuerfrei gestellten ausländischen Einkünften liegt auch dann keine unzulässige Übermaßbesteuerung der ausländischen Einkünfte vor, wenn bei Zusammenrechnung der Auslandssteuer und der inländischen Steuererhöhung aufgrund des Progressionsvorbehaltes rechnerisch eine Steuerbelastung der ausländischen Einkünfte von mehr als 49 % entsteht. 2. NV: Es ist weder verfassungsrechtlich noch unionsrechtlich geboten, die steuerliche Auswirkung der Kinderfreibeträge in dem Umfang herzustellen, der sich bei Steuerpflicht der ausländischen Einkünfte ergäbe. 3. NV: Einkünfte aus nur mittelbar der Förderung des Fremdenverkehrs dienenden Tätigkeiten (hier: Betrieb eines Skilifts) unterfallen nicht dem Ausschluss aus dem Aktivitäts-/Produktivitätskatalog des § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12.11.2020 - 12 K 1279/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.