Nach der herrschenden Meinung im Schrifttum ist die Verpflichtung zur Vorlage einer geordneten Belegsammlung aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen (vgl. § 90 Abs. 1 AO) herzuleiten (u.a. Offerhaus, Betrieb-Berater 1977, 1493). Liegt eine geordnete Belegsammlung nicht vor, ist das Finanzamt berechtigt, den Gewinn gemäß § 162 AO zu schätzen.
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