FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 29.09.2000
10 K 6469/98
Normen:
EStG § 40 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 19a Abs. 8 ; LStR Abschn. 77 Abs. 18 ;
Fundstellen:
DB 2001, 618
EFG 2001, 137

Belegschaftsaktie; Bindungsfrist; Kursschwankung; Beschlussfassung; Bewertung; Lohnsteuer - Lohnsteuerliche Bewertung bei der Ausgabe von Belegschaftsaktien.

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 10 K 6469/98

DRsp Nr. 2001/1788

Belegschaftsaktie; Bindungsfrist; Kursschwankung; Beschlussfassung; Bewertung; Lohnsteuer - Lohnsteuerliche Bewertung bei der Ausgabe von Belegschaftsaktien.

1. Bei der Abgabe von Belegschaftsaktien ist der Tag der Beschlussfassung für die lohnsteuerliche Bewertung der Anteile für neun Monate bindend (§ 19a Abs. 8 EStG). 2. Der Arbeitgeber kann nicht durch erneute Beschlussfassung die Bindungsfrist des § 19a Abs. 8 S. 2 EStG neu in Gang setzen, um die Ausgabe von Belegschaftsaktien unter Ausnutzung niedrigerer Börsenkurse möglichst steuergünstig zu gestalten. 3. § 19a Abs. 8 EStG ist nicht erweiternd auf junge Aktien bereits börsennotierter Gesellschaften anzuwenden, auch wenn die jungen Aktien und die börsennotierten Altaktien - bis auf die Dividentenberechtigung - wirtschaftlich identisch sind.

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 19a Abs. 8 ; LStR Abschn. 77 Abs. 18 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuernachforderungsbescheides.