FG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.2006
18 K 2888/04 F
Normen:
EStG § 10 § 20 § 52 ; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 § 179 Abs.1, 180 Abs. 1 § 181 ; EStDV § 29 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1581

Beleihung einer Kapitallebensversicherung; Steuerpflicht auf Zinsen; Steuerschädliche Verwendung; Ungleichbehandlung von Überschuss- und Gewinneinkünften; Festsetzungsverjährung; Verwirkung; Treu und Glauben - Steuerschädliche Beleihung von Lebensversicherungen - Steuerpflicht trotz Ablaufs der Feststellungsfrist

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2006 - Aktenzeichen 18 K 2888/04 F

DRsp Nr. 2006/29486

Beleihung einer Kapitallebensversicherung; Steuerpflicht auf Zinsen; Steuerschädliche Verwendung; Ungleichbehandlung von Überschuss- und Gewinneinkünften; Festsetzungsverjährung; Verwirkung; Treu und Glauben - Steuerschädliche Beleihung von Lebensversicherungen - Steuerpflicht trotz Ablaufs der Feststellungsfrist

1. Bei der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung "infiziert" die über die Bagatellgrenze hinausgehende steuerschädliche Verwendung eines durch eine Kapitallebensversicherung besicherten Darlehens zu anderen Zwecken als der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Gesamtdarlehen mit der Folge, dass die Zinsen aus den Lebensversicherungen in vollem Umfang steuerpflichtig sind. 2. Die Ungleichbehandlung der Überschusseinkünfte gegenüber den Gewinneinkunftsarten in § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG geht darauf zurück, dass der Gesetzgeber aus wirtschafts-, wohnungsbau- und mittelstandspolitischen Gründen die Investitionsfinanzierung im betrieblichen Bereich, insbesondere den Einsatz von Lebensversicherungen zur Sicherung von Betriebsmittelkrediten im Sinne einer Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe ermöglichen wollte. Dies stellt einen hinreichenden Differenzierungsgrund dar.