BFH - Beschluß vom 23.07.1999
I B 184/98
Normen:
EStG § 4 d; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 37

Beleihung von Rückdeckungsversicherungen

BFH, Beschluß vom 23.07.1999 - Aktenzeichen I B 184/98

DRsp Nr. 1999/9328

Beleihung von Rückdeckungsversicherungen

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 2. Die Rechtsfrage, ob die Beleihung einer Rückdeckungsversicherung im Rahmen der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse gem. § 4 d EStG i.d.F. vor Änderung durch das StÄndG 1992 abzugsschädlich gewesen ist, betrifft ausgelaufenes Recht. Die Sache hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

Normenkette:

EStG § 4 d; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr angenommenen Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hätte sie ausführen müssen, daß nach ihrer Auffassung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.