Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr angenommenen Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hätte sie ausführen müssen, daß nach ihrer Auffassung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.
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