OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.10.2018
4 O 34/18
Normen:
RVG § 7 Abs. 1; RVG § 7 Abs. 2 S. 1-2; RVG § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 8/13
VG Schleswig-Holstein, vom 29.05.2018
VG Schleswig-Holstein, vom 10.04.2017

Bemessen der anwaltlichen Vergütung grundsätzlich nach dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Streitwert i.R.e. Klage von Familienmitgliedern gegen die Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung Wohnsitznahme nur in Schleswig-Holstein; Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung im Falle der missbräuchlichen Prozessaufspaltung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 4 O 34/18

DRsp Nr. 2018/17205

Bemessen der anwaltlichen Vergütung grundsätzlich nach dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Streitwert i.R.e. Klage von Familienmitgliedern gegen die Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung "Wohnsitznahme nur in Schleswig-Holstein"; Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung im Falle der missbräuchlichen Prozessaufspaltung

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2018 - 7. Kammer, Einzelrichterin - mit Ausnahme der Aufhebung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2018 abgeändert:

Auf die Erinnerung des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2017 - Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - wird die Verbindung des Kostenfestsetzungsantrags des Klägers mit den Kostenfestsetzungsanträgen seiner Familienangehörigen aus den Verfahren 7 A 9/13 bis 14/13 aufgehoben.

Aufgrund des Beschlusses des Senats vom 31. August 2016 - 4 LB 29/16 - werden die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 709,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2016 festgesetzt.

Im Übrigen werden der Kostenfestsetzungsantrag, die Erinnerung und die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.