BGH - Beschluss vom 02.09.2022
5 StR 169/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 429 Js 28720/18

Bemessen des Gegenstandswerts nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung

BGH, Beschluss vom 02.09.2022 - Aktenzeichen 5 StR 169/21

DRsp Nr. 2022/13495

Bemessen des Gegenstandswerts nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten I. gegen die angeordnete Einziehung wird auf 3.800 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

Der Berichterstatter ist für die hier beantragte Wertfestsetzung nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG als Einzelrichter zuständig (BGH, Beschluss vom 18. August 2021 - 1 StR 363/18; vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20).

Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers festzusetzen. Er bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung (BGH, Beschluss vom 18. August 2021 - 1 StR 363/18). Im angefochtenen Urteil wurde bezüglich des Angeklagten I. die Einziehung von 3.700 Euro Bargeld, eines Handys "Samsung" schwarz, eines Mini-Telefons L8Star, der aufgefundenen Betäubungsmittel sowie sonstiger Kleingegenstände wie einer Waage, Verpackungsmaterialien etc. angeordnet.