1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 28. November 2019, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 und 3 GKG der Senat zu entscheiden hat, ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig. Sie ist auch begründet.
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