OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2021
19 E 17/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3956/18

Bemessen des Werts des Streitgegenstands i.R.d. Streitwertfestsetzung bei einem Streit um das Bestehen der das Studium abschließenden und den Eintritt in den Vorbereitungsdienst eröffnenden Ersten Staatsprüfung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 19 E 17/21

DRsp Nr. 2021/2471

Bemessen des Werts des Streitgegenstands i.R.d. Streitwertfestsetzung bei einem Streit um das Bestehen der das Studium abschließenden und den Eintritt in den Vorbereitungsdienst eröffnenden Ersten Staatsprüfung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

[Gründe]

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.