BFH - Beschluss vom 30.03.2011
I B 178/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG 2002 § 50a Abs. 4 S. 5;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1022/10

Bemessung der Abzugsteuer für die einer künstlerischen Darbietung vorausgehenden Proben

BFH, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen I B 178/10

DRsp Nr. 2011/9109

Bemessung der Abzugsteuer für die einer künstlerischen Darbietung vorausgehenden Proben

NV: Die Rechtsfrage, ob für die Bemessung der Abzugsteuer auf "Einnahmen, die durch im Inland ausgeübte künstlerische u.a. Darbietungen erzielt werden", die Vergütung für eine Show-Produktion als einheitliche Leistung anzusehen ist oder in die einzelnen Bestandteile "Proben" und "Auftritte" aufgeteilt werden kann, ist nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO klärungsbedürftig.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG 2002 § 50a Abs. 4 S. 5;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids (Steuerabzug).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, engagierte 2004 und 2005 ausländische Artisten (Kraftakrobaten, Jongleure, etc.) --als Einzelpersonen und als Gruppen-- für verschiedene Veranstaltungen im Inland. Eine Bezahlung erfolgte nach der Darstellung der Klägerin nach Probentagen und nach Auftritttagen; ein Steuerabzug erfolgte nicht. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm die Klägerin für die seiner Ansicht nach auf die Einnahmen entfallende Abzugsteuer (§ 50a Abs. 4 des -- 2002--) und Solidaritätszuschlag in Haftung; dabei ermittelte er den Steuersatz bzw. die Abzugsteuer, indem er das jeweilige Entgelt geteilt durch die Anzahl der Personen und die Anzahl der Auftritte (Showtage) zu Grunde legte.