Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund - 8. Zivilkammer - vom 16. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 746,13 €.
I.
Das Vollstreckungsgericht ordnete mit Beschluss vom 4. November 2014 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses näher bezeichneten Erbbaurechts an einem mit einer Gutshofanlage mit mehreren Gebäuden bebauten Grundstück an und bestellte den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, zum Zwangsverwalter. Dieser hat die Festsetzung seiner Vergütung für das Jahr 2015 beantragt und dabei einen Stundensatz von 80 € geltend gemacht.
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