BFH - Beschluss vom 30.06.2015
VIII B 5/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1387
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 202/11

Bemessung der Anschaffungskosten festverzinslicher Wertpapiere

BFH, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen VIII B 5/14

DRsp Nr. 2015/14675

Bemessung der Anschaffungskosten festverzinslicher Wertpapiere

1. NV: Über dem Nennwert liegende Aufwendungen für den Erwerb eines festverzinslichen Wertpapiers, die als umlaufbedingte Unterschiedsbeträge zwischen Marktpreis und Nennwert gezahlt werden, sind nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH Anschaffungskosten des Wertpapiers als dem erworbenen Vermögensgegenstand, auch wenn der Überpreis bei wirtschaftlicher Betrachtung für den Vorteil gezahlt wird, bis zum Laufzeitende des Papiers einen Zins oberhalb des Marktzinses im Erwerbszeitpunkt vereinnahmen zu können (Anschluss an die BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2002 VIII B 23/02, BFH/NV 2002, 1574; vom 5. August 2005 VIII B 133/04, BFH/NV 2005, 2187). 2. NV: Der Rechtsfrage, ob in den Streitjahren 2002 und 2003 die Regelung des § 19 Abs. 2 EStG verfassungswidrig ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.

Über dem Nennwert liegende Aufwendungen für den Erwerb eines festverzinslichen Wertpapiers, die als umlaufbedingte Unterschiedsbeträge zwischen Marktpreis und Nennwert gezahlt werden, sind Anschaffungskosten des Wertpapiers als dem erworbenen Vermögensgegenstand, auch wenn der Überpreis auf einer Änderung des Kapitalmarktzinses beruht und den Marktpreis des Papiers widerspiegelt (BFH - VII B 23/02 - 30.07.2002; BFH - VIII B 133/04 -05.08.2005).

Tenor