LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.07.2018
L 4 KR 388/17
Normen:
SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 4 S. 2; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 57 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 1208/16

Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Herausrechnung von Zeiten des Krankengeldbezuges bei hauptberuflich selbstständig Tätigen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 388/17

DRsp Nr. 2018/15738

Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Herausrechnung von Zeiten des Krankengeldbezuges bei hauptberuflich selbstständig Tätigen

Um die monatlichen Einkünfte eines hauptberuflich selbstständig Tätigen, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, festzustellen, darf die Krankenkasse nicht die Zeiten eines Bezugs von Krankengeld herausrechnen.

1. Bei hauptberuflich selbständig Tätigen in der freiwilligen Versicherung ist der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit, ermittelt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts, also das Arbeitseinkommen, maßgebend für die Beitragsbemessung. 2. Eine jahresweise Betrachtung des Arbeitseinkommens ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV vorzunehmen, wonach das Arbeitseinkommen dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn entspricht. 3. Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit können im Jahresverlauf oder über Jahre hinweg erheblich schwanken; daher ist - kongruent zum einkommensteuerrechtlichen Veranlagungszeitraum - eine jahresweise beitragsrechtliche Betrachtung angezeigt.

Tenor