Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Rechtsstreit betrifft die Bemessung der Disziplinarmaßnahme für die Steuerhinterziehung eines Finanzbeamten.
Der 1953 geborene Beklagte (ledig, keine Kinder) ist seit 1976 beim Finanzamt K ... beschäftigt, zuletzt als Steueroberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) mit 50% der regelmäßigen Arbeitszeit. Seine Freistellungsphase der Altersteilzeit begann im Oktober 2017, Ruhestandsbeginn ist der 1. Juli 2019.
Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist die Hinterziehung von Steuern in Höhe von 106.111,53 €.
Der Steuerhinterziehung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte erbte nach dem Tod seines Vaters M ... am 10. Oktober 1995 zusammen mit seiner Mutter K ... nicht nur inländisches Grund- und Barvermögen, sondern auch Barvermögen auf zwei ausländischen Konten (...-Bank Z./Schweiz; ... Re./Bankhaus J./Österreich) zu je 50%.
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