BFH - Beschluss vom 23.04.2020
II B 80/19
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 13, Anlage 9a; ErbbauRG § 1, § 9;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 925
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 75/19

Bemessung der Grunderwerbsteuer für die Verlängerung eines Erbbaurechts gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses

BFH, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen II B 80/19

DRsp Nr. 2020/9800

Bemessung der Grunderwerbsteuer für die Verlängerung eines Erbbaurechts gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses

NV: Wird ein Erbbaurecht gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der kapitalisierte Erbbauzins für die Verlängerungszeit.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.10.2019 – 7 K 75/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 13, Anlage 9a; ErbbauRG § 1, § 9;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Inhaber eines im Jahre 1960 bestellten Erbbaurechts, das zunächst am 30.09.2040 auslief. Durch Vertrag vom 11.10.2016 mit der Grundstückseigentümerin wurde das Erbbaurecht bis zum 30.09.2096 verlängert. Gleichzeitig wurde mit Wirkung vom 01.10.2016 ein Erbbauzins von 3.992 € p.a. nebst Wertsicherungsklausel vereinbart.