FG Münster - Urteil vom 20.04.2016
7 K 999/13 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 22 Nr. 1 S. 3a;
Fundstellen:
ZEV 2016, 410

Bemessung der Höhe der als dauernde Last und damit als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Versorgungsleistungen

FG Münster, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 7 K 999/13 E

DRsp Nr. 2016/9097

Bemessung der Höhe der als dauernde Last und damit als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Versorgungsleistungen

Tenor

Die Einkommensteueränderungsbescheide 2005 und 2006 vom 24.05.2012 und die Einkommensteueränderungsbescheide 2007-2010 vom 09.05.2014 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 22 Nr. 1 S. 3a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob und in welcher Höhe Versorgungsleistungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren 2005-2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer Einkünfte aus gewerblichen Beteiligungen, selbständige Einkünfte aus einer Aufsichtsratstätigkeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin ist nichtselbständig als Lehrerin tätig und erzielte Einkünfte aus einer gewerblichen Beteiligung sowie aus Vermietung und Verpachtung.