Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe der von der Klägerin zu tragenden Erbschaftsteuer auf den Erwerb von Todes wegen nach B.
Am xx.xx.1999 ist der am xx.xx.xxxx geborene und zuletzt in X, ...straße x wohnhaft gewesene B (nachfolgend: Erblasser) verstorben. Erben wurden ausweislich eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Notariats X vom 05.04.2001 (ErbSt-Akte Bl. 25) zu je 1/2 sein Neffe A und seine Nichte C. A ist im Verlauf des vorliegenden Verfahrens -- am 25. Januar 2012 -- ebenfalls verstorben und von seiner Adoptivtochter, der Klägerin, beerbt worden (vgl. den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Y vom 14. März 2012; FG-Akte Bl. 75).
Das beklagte Finanzamt (FA) hat dem damaligen Nachlasspfleger Rechtsanwalt M unter dem 25. Mai 2000 eine Erbschaftsteuererklärung zugeleitet. Am 25. August 2003 ging daraufhin eine von den beiden Miterben unterzeichnete "Vorläufige Erbschaftsteuererklärung" beim FA ein (ErbSt-Akte Bl. 94 ff.).
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