LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.08.2020
L 11 EG 4175/19
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 1 Abs. 6; BEEG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BEEG § 2 Abs. 2 S. 2; BEEG § 2 Abs. 3 S. 1-2; BEEG § 2b; BEEG § 2c Abs. 2 S. 2; BEEG § 2d; BRAO § 46 Abs. 2 S. 2; BRAO § 46a;
Fundstellen:
DStR 2021, 1312
NZS 2020, 957
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 EG 2358/19

Bemessung der Höhe des ElterngeldesKeine Berücksichtigung von Monaten mit ruhenden Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis einer zugelassenen Syndikusrechtsanwältin bei der Bildung des Durchschnittseinkommens im Bezugszeitraum

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.2020 - Aktenzeichen L 11 EG 4175/19

DRsp Nr. 2020/15171

Bemessung der Höhe des Elterngeldes Keine Berücksichtigung von Monaten mit ruhenden Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis einer zugelassenen Syndikusrechtsanwältin bei der Bildung des Durchschnittseinkommens im Bezugszeitraum

Nach § 2 Abs 3 Satz 1 BEEG hat nicht für jeden Bezugsmonat eine gesonderte Berechnung des anzurechnenden Einkommens zu erfolgen. Vielmehr hat die Bildung eines Durchschnittseinkommens im Bezugszeitraum unter Anrechnung bzw Verteilung auf die Monate mit Einkommen zu erfolgen. In die geforderte Durchschnittsberechnung sind Monate, in denen die Bezugsberechtigte zwar (weiterhin) als Syndikusrechtsanwältin zugelassen war, ihre sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Hauptpflichten jedoch während der Elternzeit ruhten, nicht einzubeziehen. (Die Revision wurde vom Senat zugelassen)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.11.2019 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für das Kind H. für die Zeit vom 12.08. bis 11.09.2018 (3. Lebensmonat) 290,32 € und 12.04. bis 11.06.2019 (11. und 12. Lebensmonat) Elterngeld iHv monatlich 300 € sowie für den Zeitraum vom 12.09.2018 bis zum 11.04.2019 (4. bis 10. Lebensmonat) Elterngeld iHv 1.800 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.