FG Niedersachsen - Urteil vom 16.04.2018
9 K 162/17
Normen:
EStG (2009) § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG (2009) § 8 Abs. 2 S. 2; EStG (2009) § 40a Abs. 2;

Bemessung der Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs; Nachweis einer geringfügigen Beschäftigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung; Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.04.2018 - Aktenzeichen 9 K 162/17

DRsp Nr. 2019/1812

Bemessung der Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs; Nachweis einer geringfügigen Beschäftigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung; Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Richtlinie 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 Lohnsteuerrichtlinien) ist eine in einer Summe erfolgende Zuzahlung eines Arbeitnehmers zur Anschaffung eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz auf die Nutzungsdauer des Kfz gleichmäßig zu verteilen. Die Zuzahlung mindert den monatlichen geldwerten Vorteil aus der privaten Kfz-Nutzung bereits auf der Einnahmenseite, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Dauer der Nutzungsüberlassung ausdrücklich vereinbart wurde (Parallelentscheidung in 9 K 210/17).

Normenkette:

EStG (2009) § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG (2009) § 8 Abs. 2 S. 2; EStG (2009) § 40a Abs. 2;

Tatbestand

1. 2.