FG Nürnberg - Urteil vom 18.05.2022
3 K 301/19
Normen:
EStG § 6c Abs. 1;

Bemessung der Höhe des Zinssatzes für den Gewinnzuschlag nach § 6c Abs. 1 EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 3 K 301/19

DRsp Nr. 2022/11246

Bemessung der Höhe des Zinssatzes für den Gewinnzuschlag nach § 6c Abs. 1 EStG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6c Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Zinssatzes für den Gewinnzuschlag nach § 6c Abs. 1 EStG i.V.m. § 6b Abs. 7 EStG.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Klagejahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und nicht selbständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte keine eigenen Einkünfte.

Mit Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr teilte der Kläger mit, dass der landwirtschaftliche Betrieb stillgelegt sei und eine Auflösung der gebildeten Rückstellung erfolgen solle.

Das Finanzamt setzte mit Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 28.12.2017 die Einkommensteuer auf 11.739 € fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Steuerfestsetzung liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 11.916 € zugrunde.