BFH - Beschluss vom 11.05.2009
VIII R 81/05
Normen:
FGO § 56 Abs. 4; FGO § 138 Abs. 2 S. 1; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1623/02

Bemessung der Höhe von nicht abzugsfähigen Schuldzinsen durch das Finanzgericht unter Anwendung des § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG); Voraussetzungen der Verschuldenszurechnung gem. § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Abhängigkeit der Besetzung eines über einen Wiedereinsetzungsantrag in Form einer Zwischenentscheidung zu befindenden Gerichts vom Spruchkörper der Endentscheidung über das Rechtsmittel

BFH, Beschluss vom 11.05.2009 - Aktenzeichen VIII R 81/05

DRsp Nr. 2009/16645

Bemessung der Höhe von nicht abzugsfähigen Schuldzinsen durch das Finanzgericht unter Anwendung des § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG); Voraussetzungen der Verschuldenszurechnung gem. § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Abhängigkeit der Besetzung eines über einen Wiedereinsetzungsantrag in Form einer Zwischenentscheidung zu befindenden Gerichts vom Spruchkörper der Endentscheidung über das Rechtsmittel

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 4; FGO § 138 Abs. 2 S. 1; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die ehemaligen Gesellschafter einer vollbeendeten Sozietät. Da die Vollbeendigung während des Rechtsstreits eingetreten ist, war das Rubrum entsprechend zu berichtigen.