Die in der Lohnsteueranmeldung April 2014 vom 09.05.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.07.2014 festgesetzte Lohnsteuer wird um 1.925,96 € und die hierauf entfallenden Annexsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) werden um 240,72 € gemindert.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Streitig ist, ob die von der Klägerin im Monat April 2014 vorgenommenen Zahlungen von Verwarngeldern wegen des Verstoßes gegen Halteverbote durch die bei ihr angestellten Paketzusteller zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen.
Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der im Logistikbereich tätigen A-Gruppe. Sie betreibt im gesamten Bundesgebiet einen Paketzustelldienst.
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