FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.02.2013
8 K 8140/09
Normen:
EStG 1990 § 4 Abs. 2 S. 2; EStG 1990 § 5 Abs. 1; EStG 1990 § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; InvZulG 1993 § 10; KStG 1991 § 8 Abs. 1; EStG § 52 Abs. 9; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 2;

Bemessung des Änderungsrahmens nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG Zeitpunkt der Aktivierung der Ansprüche auf Investitionszulage Keine passive Rechnungsabgrenzung von Investitionszulage

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 8 K 8140/09

DRsp Nr. 2013/17510

Bemessung des Änderungsrahmens nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG Zeitpunkt der Aktivierung der Ansprüche auf Investitionszulage Keine passive Rechnungsabgrenzung von Investitionszulage

1. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 EStG erlaubt eine Bilanzänderung in Höhe der aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerlichen Gewinnauswirkung und eröffnet damit die Möglichkeit, durch eine Bilanzänderung die aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerlichen Folgen vollständig zu kompensieren. Der Änderungsrahmen besteht nicht lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz ergebenden Gewinnänderung (hier: keine Minderung des Bilanzänderungsrahmens durch die den Gewinn nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG nicht beeinflussende Zuführung zu Rückstellungen wegen Rückforderung von Investitionszulage). 2. Ansprüche auf Investitionszulage sind nicht erst im Jahr der Antragstellung, sondern schon mit der Anschaffung der Wirtschaftsgüter zu aktivieren. 3. Der Ertrag aus der Investitionszulage kann nicht über einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten periodisch abgegrenzt werden, denn die Investitionszulage wird nicht als Vorleistung für ein nachfolgendes, zeitraumbezogenes Verhalten gewährt.