1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist die Berechnung der Höhe eines Altersentlastungsbetrages.
Der Kläger wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Bescheid für das Streitjahr 2009 erging am 12.08.2010. Etwa 10 Monate später, nach Erhalt des ESt-Bescheides für 2010, rief der Kläger beim FA an, um sich den ESt-Bescheid 2009 erklären zu lassen, wobei der Altersentlastungsbetrag zur Sprache kam. Mit Schreiben vom 13.06.2011 erhob der Kläger Einspruch gegen den ESt-Bescheid 2009.
Aufgrund des Vortrages des Klägers, er habe den Einspruch aufgrund eines im Jahr 2010 erlittenen Herzinfarkts nicht früher einlegen können, gewährte das FA Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist. Den danach zulässigen Einspruch wies es jedoch mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 20.06.2012 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage vom 27.06.2012 verfolgt der Kläger weiterhin den Ansatz eines höheren Altersentlastungsbetrages.
Der Kläger beantragt,
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