FG Hessen - Urteil vom 16.03.2009
11 K 3700/05
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Bemessung des geldwerten Vorteils bei gelegentlicher Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle - Geldwerter Vorteil; Dienstwagen; Gestellung; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

FG Hessen, Urteil vom 16.03.2009 - Aktenzeichen 11 K 3700/05

DRsp Nr. 2009/15697

Bemessung des geldwerten Vorteils bei gelegentlicher Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle - Geldwerter Vorteil; Dienstwagen; Gestellung; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

1. Ist eine regelmäßige Arbeitstätte räumlich in die Wohnung des Steuerpflichtigen integriert, so ist die Wohnung Ausgangs- bzw. Endpunkt der Fahrten zu einer weiteren außerhäuslichen regelmäßigen Arbeitstätte mit der Folge, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S.d. §§ 8 Abs. 2 Satz 3, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG vorliegen. 2. Wird nur gelegentlich ein Dienstfahrzeug für diese Fahrten benutzt, liegt ein geldwerter Vorteil vor, für dessen Bemessung eine Einzelbewertung der durchgeführten Fahrten nach den tatsächlichen Kosten gerechtfertigt ist. 3. Ergibt sich die tatsächliche Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig aus den für den pauschalen Werbungskostenabzug erforderlichen Angaben des Steuerpflichtigen stellt die Notwendigkeit eines Fahrtenbuchs allein zur Vermeidung einer übermäßigen Besteuerung durch den Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG eine unzumutbare Härte dar.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Tatbestand: