FG Niedersachsen - Urteil vom 17.04.2024
3 K 81/22
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 S. 2;

Bemessung des gemeinen Wertes im Rahmen eines Veräußerungsgewinns; Substanzwert als anzusetzender Wert

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.04.2024 - Aktenzeichen 3 K 81/22

DRsp Nr. 2024/8193

Bemessung des gemeinen Wertes im Rahmen eines Veräußerungsgewinns; Substanzwert als anzusetzender Wert

1. Für die Bemessung des gemeinen Wertes der Anteile für Zwecke des § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf § 11 Abs. 2 BewG zurückzugreifen (Verweis auf BFH-Rechtsprechung). 2. Dies umfasst auch den Rückgriff auf den Substanzwert i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG als Untergrenze, jedenfalls sofern eine andere Wertermittlungsmethode des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG mangels Wertermittlungsmöglichkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 oder 2 BewG nicht in Betracht kommt. 3. Der hiernach ermittelte Substanzwert i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG kann nicht um Wertminderungsfaktoren wie eine Risikoverzinsung oder aber eine lediglich hypothetisch anfallende Kapitalertragsteuer verringert werden.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die anzusetzende Höhe eines Veräußerungsgewinns i.S.v. § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger ist verheiratet, wurde jedoch im Streitjahr nach § 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer und aus verschiedenen Beteiligungen an Personengesellschaften.