BVerwG - Urteil vom 07.12.2016
10 C 11.15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GewStG § 3 Nr. 20b;
Fundstellen:
DÖV 2017, 561
NVwZ-RR 2017, 427
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 110/11
OVG Niedersachsen, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 LB 191/13

Bemessung des IHK-Beitrags eines überwiegend von der Gewerbesteuer befreiten Krankenhauses

BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 10 C 11.15

DRsp Nr. 2017/3434

Bemessung des IHK-Beitrags eines überwiegend von der Gewerbesteuer befreiten Krankenhauses

Es verletzt weder das Äquivalenzprinzip noch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Industrie- und Handelskammer eine kammerzugehörige Klinik, die für den überwiegenden Teil ihrer gewerblichen Tätigkeit (hier: Krankenhausbetrieb) nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist, zum Kammerbeitrag auf der Grundlage der Kenndaten des gesamten Unternehmens veranlagt.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 29. November 2012 und das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 werden geändert. Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GewStG § 3 Nr. 20b;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen die vorläufige Festsetzung von Beiträgen zur beklagten Industrie- und Handelskammer für die Jahre 2011 und 2012.