Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1 sowie der Beigeladenen zu 2 und 3 gegen die jeweilige Nr. III in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2018 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2018 werden zurückgewiesen.
1. Die Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung im dem über zwei Instanzen geführten gerichtlichen Eilverfahren (Az. M 16 E 18.4249, 4 CE 18.2417) haben keinen Erfolg.
a) Die von den Bevollmächtigten der Beigeladenen im eigenen Namen erhobenen Streitwertbeschwerden sind bereits unzulässig. Soweit sie sich gegen die ursprüngliche Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 14. November 2018 richten, fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da die damalige Entscheidung durch den nachfolgenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2018, mit dem ein höherer Streitwert bestimmt wurde, ersetzt worden ist. Diese nunmehr geltende Streitwertfestsetzung durch den Senat ist unanfechtbar, da nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.
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