BFH - Beschluss vom 20.06.2011
VII E 11/11
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 7 S. 2;

Bemessung des Streitwertes an voraussichtlichen Einkommenseinbußen bei Widerruf einer Bestellung als Steuerberater

BFH, Beschluss vom 20.06.2011 - Aktenzeichen VII E 11/11

DRsp Nr. 2011/14810

Bemessung des Streitwertes an voraussichtlichen Einkommenseinbußen bei Widerruf einer Bestellung als Steuerberater

1. NV: Der Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist grundsätzlich pauschalierend mit 50 000 € anzusetzen. 2. NV: Bei Zurückweisung der Erinnerung kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht in Betracht.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 7 S. 2;

Gründe

I.

Mit Beschluss hat der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) als unzulässig verworfen und diesem die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), ausgehend von einem Streitwert von 50.000 €, die Gerichtskosten mit 912 € angesetzt. Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Zur Begründung trägt er vor, dass die vom BFH übersandte Kostenrechnung nicht hinreichend bestimmt und der angesetzte Streitwert zu hoch sei.

II.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

1.