Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - der Berichterstatter als Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß §
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 18 E 480/09 -, m.w.N.
Die Beschwerde, die auf eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 2.500 Euro auf 5.000 Euro abzielt, ist jedenfalls unbegründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. Beschlüsse vom 7. September 1999 -
der sich der Senat seit dem Beschluss vom 3. Mai 2000 - 18 B 509/00 - angeschlossen hat,
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