Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des SchleswigHolsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 12. Kammer - vom 25. Januar 2016 geändert.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 4.815,00 Euro festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat.
Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen zulässig erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 RVG) mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht auf 3.210,00 Euro (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus) festgesetzten Streitwert für das Verfahren 12 A 153/15 auf 9.362,50 Euro zu erhöhen, ist teilweise begründet.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist entsprechend § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der begehrten Polizeizulage, mithin auf 4.815,00 Euro, festzusetzen (133,75 Euro x 36 Monate = 4.815,00 Euro).
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