OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.02.2017
4 E 1103/16
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 13.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 4276/14

Bemessung des Streitwerts bei einer auf eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichteten Klage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2017 - Aktenzeichen 4 E 1103/16

DRsp Nr. 2017/1747

Bemessung des Streitwerts bei einer auf eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichteten Klage

Bei einer Klage, die eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist die Höhe dieser Geldleistung für die Bemessung des Streitwertes maßgebend.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.6.2016 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2;

Gründe

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ergeht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 902.109,00 Euro festgesetzt.

Ein Fall, in dem der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG aufgrund von Besonderheiten,

vgl. Nrn. 44.1.2, 44.2 und 44.3 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 58 (66),

lediglich in Höhe eines Teils der Zuwendung zu bemessen wäre, liegt nicht vor. Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich vielmehr nach §§ 43 Abs. 1 und 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.