VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.06.2017
1 S 1529/16
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; PolG § 27a Abs. 1; VersG § 15; LVwVG § 26;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 943
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4462/13

Bemessung des Streitwerts bei subjektiver Klagehäufung gegen eine Versammlungsauflösung; Berücksichtigung von nach einer Versammlungsauflösung ausgesprochenen Platzverweisen als eigenständige Verwaltungsakte jeweils mit dem Auffangwert

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen 1 S 1529/16

DRsp Nr. 2017/9384

Bemessung des Streitwerts bei subjektiver Klagehäufung gegen eine Versammlungsauflösung; Berücksichtigung von nach einer Versammlungsauflösung ausgesprochenen Platzverweisen als eigenständige Verwaltungsakte jeweils mit dem Auffangwert

1. Wenden sich mehrere Kläger im Wege der subjektiven Klagehäufung gegen eine Versammlungsauflösung, ist bei der Bemessung des Streitwerts nur einmal der Auffangwert zugrunde zu legen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 04.05.2006 - 1 S 2525/05 - NVwZ-RR 2006, 652).2. Nach einer Versammlungsauflösung ausgesprochene Platzverweise sind eigenständige Verwaltungsakte, die ggf. jeweils mit dem Auffangwert zu berücksichtigen sind.3. Wenden sich die Kläger auch gegen die zur Vollstreckung der Platzverweise erfolgte Anwendung unmittelbaren Zwangs, ist der Streitwert für jede vom Klageantrag umfasste Vollstreckungsmaßnahme jeweils um ein Viertel des Auffangwerts zu erhöhen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 - 5 K 4462/13 - geändert.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 203.750,-- EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; PolG § 27a Abs. 1; VersG § 15; LVwVG § 26;

Gründe