Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 27.9.2021 gibt keinen Anlass zur Abänderung.
I.
Die Parteien haben im vorliegenden, in der Berufungsinstanz durch Vergleich beendeten Verfahren um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des vom Kläger erklärten Widerrufs eines zur Finanzierung des Kaufs eines PKW vom Kläger mit der beklagten Bank abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages über einen Nettodarlehensbetrag von 23.844,44 Euro gestritten.
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