OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.09.2017
2 O 73/17
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 596/17

Bemessung des Streitwerts für ein auf Akteneinsicht gerichtetes Anordnungsverfahren; Interesse eines Ausländers an der Akteneinsicht in die ihn betreffenden Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.09.2017 - Aktenzeichen 2 O 73/17

DRsp Nr. 2017/17512

Bemessung des Streitwerts für ein auf Akteneinsicht gerichtetes Anordnungsverfahren; Interesse eines Ausländers an der Akteneinsicht in die ihn betreffenden Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde

Bei Streitigkeiten über den Anspruch eines Ausländers auf Akteneinsicht in die ihn betreffenden Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde ist als Streitwert regelmäßig der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Über die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Höhe des festgesetzten Streitwerts entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Berichterstatter ergangen ist. Als Einzelrichter des Ausgangsgerichts im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG ist nicht nur der nach § 6 Abs. 1 VwGO bestimmte Einzelrichter, sondern auch der im vorbereitenden Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO anstelle der Kammer entscheidende Berichterstatter anzusehen (HessVGH, Beschl. v. 11.07.2014 - 3 E 1003/14 -, [...] RdNr. 1).

Die auf Verminderung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 € festgesetzten Streitwertes auf 2.500,00 € gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet.