Über die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Höhe des festgesetzten Streitwerts entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Berichterstatter ergangen ist. Als Einzelrichter des Ausgangsgerichts im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG ist nicht nur der nach §
Die auf Verminderung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 € festgesetzten Streitwertes auf 2.500,00 € gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet.
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