Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 18. September 2018 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die vom Antragsteller erhobene Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den mit 25.000 € statt mit dem - wie vom Antragsteller mit der Beschwerde geltend gemacht - hälftigen Auffangwert bemessenen Streitwert nicht zu hoch festgesetzt.
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