Der Streitwertbetrag soll der Bedeutung der Sache für den Kläger entsprechen; er ist gem. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen bei objektiver Beurteilung ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen durch das Gericht zu bestimmen. Sein Interesse an der erstrebten Entscheidung und die wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens sind zu berücksichtigen (vgl. Hartmann, Kostengesetzte, 49. Aufl. 2019, § 52 GKG, Rz 11 und 12). Regelmäßig ergibt sich die Bedeutung der Sache aus den wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens, also dem Vermögenswert, den der Kläger im Fall seines Obsiegens behält.
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