FG Bremen - Urteil vom 10.06.2003
2 K 524/01
Normen:
AO (1977) § 152 Abs. 2, 4 § 149 § 181 Abs. 2 Nr. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b § 5 ; FGO § 102 ;

Bemessung des Verspätungszuschlags wegen der verspäteten Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns; Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen der gesonderten Gewinnfeststellungen auf die Einkommensteuerfestsetzungen

FG Bremen, Urteil vom 10.06.2003 - Aktenzeichen 2 K 524/01

DRsp Nr. 2006/29446

Bemessung des Verspätungszuschlags wegen der verspäteten Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns; Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen der gesonderten Gewinnfeststellungen auf die Einkommensteuerfestsetzungen

Das Finanzamt kann bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei Gewinnfeststellungserklärungen die steuerlichen Auswirkungen i.S. des § 152 Abs. 4 AO 1977 mit 30% des Gewinns schätzen. Die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen durch zwischenzeitlich ergangene und bekannte Einkommensteuerbescheide des Wohnsitzfinanzamtes sind jedoch zu berücksichtigen, wenn die Einkommensteuer erheblich niedriger als geschätzt festgesetzt wird (hier: ermessensgerechte Nichtberücksichtigung der nur mit 17% des Gewinns festgesetzten Einkommensteuer bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags).

Normenkette:

AO (1977) § 152 Abs. 2, 4 § 149 § 181 Abs. 2 Nr. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b § 5 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen der verspäteten Abgabe der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des Gewinns für die Kalenderjahre 1997 und 1998.