OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.07.2018
12 E 967/17
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 3115/17

Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 12 E 967/17

DRsp Nr. 2018/16834

Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist bereits unzulässig.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 € nicht (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwer bemisst sich nach der Differenz zwischen den Rechtsanwaltskosten, die bei Zugrundelegung des festgesetzten Gegenstandswerts entstehen, und denjenigen Rechtsanwaltskosten, die auf der Grundlage des begehrten Gegenstandswerts entstünden. Vorliegend würden sich die Rechtsanwaltskosten auch bei einer Festsetzung des Gegenstandswerts entsprechend der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers lediglich um 131,50 € erhöhen.

Auf der Grundlage der angefochtenen Gegenstandswertfestsetzung i. H. v. 48.018 € belaufen sich die Kosten der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf 1.822,96 € (Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 i. H. v. 1.511,90 €, Pauschale gemäß Nr. 7002 i. H. v. 20 €, Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 i. H. v. 291,06 €).