BGH - Beschluss vom 27.07.2017
III ZB 37/16
Normen:
ZPO § 5 Hs. 2; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; GKG § 45 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
JZ 2017, 774
MDR 2017, 1319
NJW-RR 2017, 1407
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 55 C 278/15
LG Düsseldorf, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 34/16

Bemessung des Werts der Beschwer bei der Verurteilung zu einer Auskunftserteilung; Einbeziehung des Werts der als Hilfswiderklage angesehenen Hilfsanträge; Bemessung des Werts der Beschwer nach § 45 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG)

BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen III ZB 37/16

DRsp Nr. 2017/11993

Bemessung des Werts der Beschwer bei der Verurteilung zu einer Auskunftserteilung; Einbeziehung des Werts der als Hilfswiderklage angesehenen Hilfsanträge; Bemessung des Werts der Beschwer nach § 45 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG)

GKG § 45 Abs. 1 Der Wert der Beschwer ist nach § 45 Abs. 1 GKG zu bemessen, wenn die von einer beklagten Partei gestellten Hilfsanträge, eine Verurteilung nur Zug-um-Zug gegen bestimmte Leistungen auszusprechen, unzutreffend als Hilfswiderklage angesehen werden und diese abgewiesen wird.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2016 - 22 S 34/16 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.600 €.

Normenkette:

ZPO § 5 Hs. 2; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; GKG § 45 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.