Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Februar 2016 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 14.983,41 € festgesetzt.
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