BFH - Beschluss vom 18.05.2011
VIII B 2/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 12333/08

Bemessung eines angemessenen Kaufpreises durch das FG mit einer gewissen Bandbreite i.R.d. Einschätzungsprärogative eines gewissenhaften GmbH-Geschäftsführers

BFH, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen VIII B 2/11

DRsp Nr. 2011/12490

Bemessung eines angemessenen Kaufpreises durch das FG mit einer gewissen "Bandbreite" i.R.d. Einschätzungsprärogative eines gewissenhaften GmbH-Geschäftsführers

1. NV: Dem FG ist weder eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht anzulasten noch hat es seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen, wenn es seine Auffassung zur Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung u.a. auf zwei Wertgutachten von Banken stützt und sich mit diesen ausführlich inhaltlich auseinander setzt. 2. NV: Weist das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf seine Auffassung zur Bemessung der Höhe einer vGA hin, so müssen die Beteiligten angesichts dieser Sachlage noch in der mündlichen Verhandlung etwaige Verfahrensmängel rügen und die aus ihrer Sicht erforderlichen Beweisanträge stellen. 3. NV: Die Rüge des Übergehens von Beweisanträgen oder der Verletzung der Sachaufklärungspflicht betrifft verzichtbare Verfahrensmängel, bei denen das Rügerecht bereits durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren geht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe