Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.07.2018 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung seiner vorherigen Tätigkeit als Eignungsübender bei der Bundeswehr für die Zeit vom 23.02.2017 bis zum 31.10.2017.
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