VGH Bayern - Beschluss vom 28.07.2023
9 C 23.867
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; BauGB § 145 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 02.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 22.1582

Bemessung und Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Ablehnung der Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung für ein Grundstück als Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

VGH Bayern, Beschluss vom 28.07.2023 - Aktenzeichen 9 C 23.867

DRsp Nr. 2024/9281

Bemessung und Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Ablehnung der Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung für ein Grundstück als Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Tenor

In Abänderung der Nummer 3 des Beschlusses vom 2. Mai 2023 wird der Streitwert auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; BauGB § 145 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Kläger, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat in der Sache teilweise Erfolg.

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war die Ablehnung der Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung für ein Grundstück, das für 80.000,00 Euro an den Erwerber veräußert werden sollte. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurde das Verfahren mit Beschluss vom 2. Mai 2023 eingestellt und die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Beklagten auferlegt (Nr. 1 und Nr. 2 des Beschlusses). Unter Nr. 3 wurde der Streitwert für das Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.