VGH Bayern - Beschluss vom 21.06.2017
9 C 17.1084
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 15.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 17.616

Bemessung und Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses

VGH Bayern, Beschluss vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 9 C 17.1084

DRsp Nr. 2017/12527

Bemessung und Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses

Tenor

Unter Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Mai 2017 wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Die anwaltlich nicht vertretenen Kläger wandten sich im erstinstanzlichen Verfahren als Nachbarn mit ihrer Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Fürth vom 14. Februar 2017 für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 9 Wohneinheiten.

Zur Begründung ihrer Klage führten die Kläger aus, die Baugenehmigung verletze sie insbesondere in ihren Eigentumsrechten als Miteigentümer einer Lärmschutzwand und eines Privatwegs, über den das Vorhaben erschlossen werde.