FG Sachsen - Urteil vom 08.02.2000
2 K 686/96
Normen:
GrEStG 1983 § 1 Abs. Nr. 1 ; GrEStG 1983 § 8 Abs. 1 ; GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Bemessung von Grunderwerbsteuer; Einbeziehung der vom Generalunternehmer neben den Bauleistungen übernommenen Mietgarantie, der Kosten für die Baugenehmigung und der Erschließung bei einheitlichen Vertragswerk; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen, Urteil vom 08.02.2000 - Aktenzeichen 2 K 686/96

DRsp Nr. 2002/4721

Bemessung von Grunderwerbsteuer; Einbeziehung der vom Generalunternehmer neben den Bauleistungen übernommenen Mietgarantie, der Kosten für die Baugenehmigung und der Erschließung bei einheitlichen Vertragswerk; Grunderwerbsteuer

Ist der Gegenstand eines Erwerbsvorgangs das Grundstück mit noch zu errichtenden Gebäude, so rechnet zur grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung grundsätzlich jede Leistung des Erwerbers, die er als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks im bebauten Zustand zahlt. Dazu rechnen neben den Aufwendungen für die Bauleistungen eines Generalunternehmers auch die Kosten für die von ihm übernommene Mietgarantie, die zur Vorbereitung der Baumaßnahmen durch den Verkäufer entgeltlich erfolgte Beschaffung der Bau- und Sondergenehmigungen sowie die Kosten der vom Verkäufer übernommenen Verpflichtung zur Erschließung des Grundstücks, wenn sämtliche Verträge ein einheitliches Vertragswerk bilden.

Normenkette:

GrEStG 1983 § 1 Abs. Nr. 1 ; GrEStG 1983 § 8 Abs. 1 ; GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Einbeziehung von Bauleistungen bei der Bemessung von Grunderwerbsteuer.