Die Klägerin wendet sich gegen die Anforderung von Zinsen im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzzöllen.
Am 24.10.2004 meldete die A Spedition als direkte Vertreterin der Klägerin mit vereinfachter Zollanmeldung die Überführung von 1500 Kartons mit gefrorenen Teilen von Hühnern mit Ursprung in Brasilien der Code Nr. 0207 1410 00 0 zur Überführung in den freien Verkehr an. Die Waren wurden am 28.10.2004 ohne Überprüfung überlassen. Die Klägerin hatte die Waren von der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Firma B GmbH erworben, die insoweit gestellte Handelsrechnung über 40.800 US-Dollar fügte die Klägerin ihrer Zollanmeldung bei. Auf dieser Grundlage berechnete der Beklagte zunächst die Einfuhrabgaben.
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