FG Nürnberg - Urteil vom 06.06.2000
I 334/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; GmbHG § 29; GewStG § 7;
Fundstellen:
GmbHR 2000, 988

Bemessungsgrundlage bei Vereinbarung einer Tantieme nach dem

FG Nürnberg, Urteil vom 06.06.2000 - Aktenzeichen I 334/97

DRsp Nr. 2001/2386

Bemessungsgrundlage bei Vereinbarung einer Tantieme nach dem

1. Wird als Bemessungsgrundlage für eine Tantieme der "Reingewinn" vor Steuern vereinbart, so bedeutet dies, daß die Tantieme ihre eigene Bemessungsgrundlage mindert, weil Reingewinn als der Betrag zu verstehen ist, der nach Abzug der Aufwendungen einschließlich der Tantiemeverpflichtung verbleibt. 2. Zur Höhe einer Rückstellung für rückständigen Urlaub (Nichtamtliche Leitsätze)

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; GmbHG § 29; GewStG § 7;

Tatbestand:

Streitig ist, ob es eine verdeckte Gewinnausschüttung (künftig vGA) darstellt, wenn der Berechnung einer Gewinntantieme, für die als Bemessungsgrundlage der Reingewinn vor Steuern vereinbart ist, der Gewinn vor Abzug der Tantieme und der Steuern zugrundegelegt wird, und ob Rückstellungen für mehr als 30 Urlaubstage nicht genommenen Urlaubs gebildet werden dürfen.

Die Klägerin wurde im Jahr 1989 von den Gesellschaftern W und P gegründet, die sich mit 60.000 DM bzw. 40.000 DM am Stammkapital beteiligten. Beide Gesellschafter wurden zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt.

In den Geschäftsführerverträgen vom 12. 5. 1989 ist folgendes geregelt:

§ 4 Arbeitszeit, Urlaub