BFH - Beschluss vom 29.08.2018
II B 9/18
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; BewG §§ 4 bis 7, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Anlage 9a; ErbbauRG § 9 Abs. 1; BGB § 311, § 873, § 883, § 1105;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 44
DStZ 2018, 909
UVR 2019, 42
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12033/17

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer hinsichtlich eines mit einem Erbbauzinsanspruch verbundenen GrundstückBewertung des Erbbauzinsanspruchs

BFH, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen II B 9/18

DRsp Nr. 2018/16949

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer hinsichtlich eines mit einem Erbbauzinsanspruch verbundenen Grundstück Bewertung des Erbbauzinsanspruchs

1. NV: Bei Erwerb eines mit einem Erbbauzinsanspruch verbundenen Grundstücks unterliegt nur der Teil des Kaufpreises der Grunderwerbsteuer, der nach Abzug des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruchs verbleibt. 2. NV: Die Bewertung dieses Erbbauzinsanspruchs richtet sich nach § 13 Abs. 1 BewG. 3. NV: Der Jahreswert richtet sich nach dem zivilrechtlichen Anspruch auf den Erbbauzins, wie er zum Beurteilungsstichtag tatsächlich besteht. 4. NV: Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob ein dinglicher oder ein schuldrechtlicher Erbbauzins vereinbart ist. 5. NV: Ob der Anspruch auf den Erbbauzins sich seit Bestellung des Erbbaurechts aufgrund von Klauseln über die Anpassung an eine Wertentwicklung (Indexierung) geändert hat, ist nach den Regeln des Zivilrechts zu beurteilen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2017 12 K 12033/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; BewG §§ 4 bis 7, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Anlage 9a; ErbbauRG § 9 Abs. 1; BGB § 311, § 873, § 883, § 1105;

Gründe

I.