BFH - Urteil vom 23.09.2009
II R 20/08
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 135a Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2637/04

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei im Kaufpreis enthaltenen Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen

BFH, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen II R 20/08

DRsp Nr. 2010/2019

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei im Kaufpreis enthaltenen Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen

Kauft ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück, das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erschlossen ist, und enthält der vereinbarte Kaufpreis Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen nach § 135a Abs. 2 BauGB für den Naturschutz, gehört auch der auf die Erschließung und die Ausgleichsmaßnahmen entfallende Teil des Kaufpreises zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 135a Abs. 2;

Gründe:

I.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 16. April 2004 erwarb der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) zusammen mit B von der Ortsgemeinde S ein 888 qm großes Grundstück, das bereits erschlossen war.